Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Diese Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen können Sie hier herunterladen. [PDF]

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend "AGB") der RFI Food Ingredients Handelsgesellschaft mbH, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf nachfolgend "wir"/"uns") gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Waren oder Produkte (nachfolgend "Produkte") von uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln (nachfolgend "Käufer").

1.2 Sofern nach diesen AGB eine Erklärung in Schriftform erforderlich ist, wird diese auch durch die Textform gewahrt.

1.3 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Käufern über Lieferungen sowie damit zusammenhängende Auskünfte und Beratungen, gelten ausschließlich unsere AGB sowie etwaig mit dem Käufer individualvertraglich getroffene Abreden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen - insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen - des Käufers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

1.4 Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Käufer eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen gleicher Art zwischen dem Käufer und uns, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

1.5 Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist oder wir nach Hinweis des Käufers auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern oder leisten, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich auf die Geltung unserer AGB verzichtet.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Lieferumfang, Leistungserbringung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Käufer auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Lieferauftrag, so kommt ein Vertragsschluss - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst durch unsere Auftragsbestätigung in Schriftformzustande, sofern der Käufer eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertragsschluss durch die Lieferung der Produkte. Sofern eine Auftragsbestätigung erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.

2.2 Preise und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

2.3 Etwaige unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. sind nur annäherungsweise maßgebend. Insbesondere stellen diese sowie sonstige Erklärungen weder eine Garantie dar, noch wird hiermit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich mit "rechtlich garantiert" bzw. "Übernahme des Beschaffungsrisikos" gekennzeichnet. Auch eine Bezugnahme auf Normen und ähnliche technische Regelungen stellt keine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, es sei denn dies ist ausdr ücklich mit "Eigenschaft des Produktes" gekennzeichnet.

2.4 Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).

2.5 Sofern es sich bei unseren Produkten um Naturproduktehandelt, sind wir zur Lieferung von handelsüblichen und dem Käufer zumutbaren Farb-, Struktur-, Maserungs-, Maß-, Gewichts- oder Geschmacksabweichungen von den vertraglich vereinbarten Produkten berechtigt.

2.6 Wir sind zu Mengenabweichungen (Mehr- oder Minderlieferungen) in handelsüblichem und dem Abnehmer zumutbaren Umfang, jedoch nicht mehr als 5 % abweichend von der vertraglich vereinbarten Menge, berechtigt. Nach einer Mitteilung, dass Sie eine Mehr- oder Minderlieferung erhalten haben, werden wir die Rechnung für die gelieferten Produkte anteilig anpassen.

2.7 Unsere Lieferungen entsprechen mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ihrer Beschaffenheit nach den für das jeweilige Produkt in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die Einhaltung und Kompatibilität mit etwaig hiervon abweichenden am Lieferort oder - soweit hiervon abweichend - am Sitz des Käufers geltenden Gesetzen und behördlichen Vorgaben ist nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. Entsprechendes gilt für gesetzliche und behördliche Vorgaben in Gebieten, in welche d as Produkt von dem Käufer weiterverkauft bzw. geliefert wird.

2.8 Ist die Erbringung von Leistungen Teil unseres Angebotes, so ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Leistungen und den Zeitpunkt der Leistungserbringung, allein unser Angebot maßgeblich. Ein bestimmtes (wirtschaftliches) Ergebnis gehört nicht zu unseren Leistungen, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Leistungen umfassen auch keine rechtliche Beratung. Wir gewährleisten, dass die Dienstleistungen im Wesentlichen mit den schriftlich vereinbarten Spezifikationen übereinstimmen, übernehmen jedoch keine andere Gewähr oder Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig, in Bezug auf die Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Ergebnisse, die aus den Dienstleistungen abgeleitet werden können, oder auf den vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Der Käufer verpflichtet sich, uns bei der Erbringung der Leistungen in angemessenem und notwendigem Umfang unentgeltlich zu unterstützen und in der Betriebssphäre des Käufers alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und mitzuwirken. Insbesondere hat der Käufer alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur V erfügung zu stellen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden wir den Käufer über die Fertigstellung der Leistungen informieren. Eine solche Mitteilung liegt auch in der Übermittlung eines vereinbarten Leistungsergebnisses, Berichts, einer Stellungnahm e etc. Die Leistungen gelten damit als erbracht und ausgeführt.

3. Produktproben, Muster, Individualisierte Produkte

3.1 Die Eigenschaften von Testversionen, Probeexemplaren bzw. Mustern werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.2 Falls vereinbart, stellen wir dem Käufer Probeexemplare bzw. Muster der bestellten Produkte zur Verfügung. Das Probeexemplar bzw. Muster dient nur als Anschauungsstück. Der Käufer ist zur Verwertung und Weitergabe von Testversionen, Probeexemplaren bzw. Mustern nicht berechtigt. Unsere Testversionen, Probeexemplaren bzw. Mustern bleiben - soweit nicht ausdrücklich ein Erwerb vereinbart wurde - unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung in Schriftform weder verwertet, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche Urheberrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte an Testversionen, Probeexemplaren bzw. Mustern bleiben trotz der Überlassung bei den Rechtsinhabern.

4. Preise

4.1 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer oder sonstiger anwendbarer Steuern. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Die Preise gelten, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, FCA Incoterms 2020.

5. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung, Aufrechnung

5.1 Soweit nicht s anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug und kostenfrei zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.

5.2 Mit Eintritt eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5.3 Für Lieferungen auf Rechnung und / oder die Gewährung von Zahlungszielen ist eine der jeweiligen Höhe des Geschäfts angemessene Bonität des Käufers Voraussetzung. Wir behalten uns vor, die Bonität vor Vertragsabschluss zu prüfen. Sollte die Bonität des Käufers - auch während oder im Laufe der Vertragslaufzeit/Lieferung - nicht ausreichend vorhanden sein, behalten wir uns vor, Vorauszahlung zu verlangen.

5.4 Der Käufer hat kein Zurückbehaltungsrecht , soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch Sicherheitsleistung, auch durch Bürgschaft, abzuwenden.

5.5 Wir sind berechtigt, vom Käufer in angemessenem Umfang Sicherheiten oder Vorauszahlungen für unsere Lieferung zu verlangen.

5.6. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt eine Lieferung bei einem Erstgeschäft nur nach Vorkasse.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche aus aktuellen oder künftigen Geschäftsbeziehungen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelnen Produkte bezahlt worden sind. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

6.2 Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 6.1 gilt auch, bis sämtliche Saldoforderungen gegen den Käufer und seine Konzerngesellschaften beglichen sind.

6.3 Der Käufer tritt uns für den Fall der im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher unserer Forderungen, die uns aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Käufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf durch uns ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Käufer die o.g. Abtretung an uns dem Kunden bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6.3 Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für uns und wir werden unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache ("neue Sache"). Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind wir und d er Käufer uns darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Mit-Eigentümer der neuen Sache werden. Der Käufer verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeitenden, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt uns der Käufer hiermit bereits jetzt seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Im Falle einer Teilzahlung durch den Kunden wird der an uns abgetretene Teil der Forderung vor dem restlichen, nicht abgetretenen Teil der Forderung gezahlt.

6.4 Übersteigt der Wert der vorstehend beschrieb enen Sicherung unserer Ansprüche gegen den Käufer aus der laufenden G eschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, uns zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

7. Lieferung, Verzug, Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt, Einlagerung

7.1 Angegebene Liefer- oder Leistungszeiten sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich und als "verbindlich" vereinbart wurden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Liefer-/Leistungsterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach angemessenen Kräften einzuhalten. Schriftlich als verbindlich vereinbarte Liefer-/Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefer-/Leistungstermine, das bedeutet, dass Liefertermine nicht fällig werden und wir nicht in Verzug geraten, solange nicht alle vom Käufer zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt sind. Lieferungen vor Ablauf der Liefer-/Leistungszeit oder dem Liefer-/Leistungstermin sind zulässig.

7.2 Wenn dem Käufer wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung für entstandenen Schäden zu fordern. Die Schadenskompensation ist für jede volle Woche der Verspätung beschränkt auf 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Nettopreis desjenigen Teiles der Gesamtlieferung/Leistung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Ein weitergehender Ersatz unsererseits wegen des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen oder arglistigen Handels unsererseits, bei Schäden wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verzug im Falle eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes im Rechtssinne.

7.3 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen, Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder Subunternehmer trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung mit dem Käufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ein, so werden wir den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Ereignisse der höheren Gewalt sind (nicht abschließend) z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Epidemien und Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebshinderungen - z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ein Ereignis höherer Gewalt, das unsere Lieferanten, Auftragnehmer, Unterlieferanten oder Subunternehmer betrifft, gilt als ein Ereignis höherer Gewalt, das uns betrifft.

7.4 Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist ausdrücklich verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Ziff. 7.3 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Vorstehende Regelungen gemäß Ziff. 7.4, S. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn aus den in Ziff. 7.3 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

7.5 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit (i) dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, wenn der Käufer eine spätere Lieferung wünscht und mit uns eine spätere Lieferung vereinbart hat oder (ii) dem Ablauf der in der Anzeige der Versandbereitschaft in Schriftform gesetzten angemessenen Frist, eine Einlagerung auf Gefahr des Käufers für Untergang und Verschlechterung der Produkte vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Produkte für jede angefangene Woche (bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 10% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Produkte) in Rechnung zu stellen. Das eingelagerte Produkt wird nur auf besonderen Wunsch des Käufers versichert. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist. Nach Ablauf einer Frist von 20 Wochen sind wir nach eigenem Ermessen berechtigt, die Produkte an Dritte zu verkaufen oder die Produkte vollständig vom Käufer bezahlen zu lassen.

8. Gefahrübergang

8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht - sofern nichts Abweichendes vereinbart ist - mit Lieferung gemäß vereinbarter Incoterm auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere (freiwillige) Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben.

8.2 Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Käufers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr (i) zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin, falls der Käufer eine spätere Lieferung wünscht und diese mit uns vereinbart hat, oder (ii) nach Ablauf einer angemessenen, in der Mitteilung über die Versandbereitschaft der Produkte schriftlich festgelegten Frist auf den Käufer über. Wir sind verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die vom Käufer verlangten Versicherungen zu bewirken.

8.3 Ohne besonderes Verlangen des Käufers oder sofern nicht anderweitig, z.B. nach der vereinbarten Incoterm, geschuldet, wird eine Lieferung nicht gegen Diebstahl, Bruch, Transport und Feuerschäden versichert. Verlangt der Käufer den Abschluss einer Versicherung, wird sie auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Der Käufer hat etwaig erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

9. Mängelansprüche

9.1 Der Käufer hat die Produkte in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen aus § 377 ff. HGB unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich s c h r i f t l i c h Anzeige zu machen. Mängel sollen nach Möglichkeit bildhaft dokumentiert und an uns übermittelt werden. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.

9.2 Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Produkte als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung/Tests nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

9.3 Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anliefernden mit Unterschrift bestätigt werden. Der Käufer hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.

9.4 Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 10. dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

9.5 Nachbesserungsort ist der Ort, an den wir vereinbarungsgemäß die Produkte geliefert haben. Erhöhen sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass der Käufer die Produkte an einen anderen Ort als den Ort unserer Lieferung verbracht hat, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.

9.6 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 8 dieser AGB. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt sowie in den Fällen gemäß nachfolgender Ziffer 10.2 (a) - (e). Die Verjährungsfristen aus §§ 438 Abs.1 Nr. 2, 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

9.7 Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhafter Produkte oder Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, übermäßigen Einsatzes oder ungeeigneter Lagerbedingungen, beispielsweise die Folgen temperaturbedingter, chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Dies gilt nicht bei arglistigem oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.8 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist allein der Käufer dafür verantwortlich, dass die Produkte für den/die Zweck(e) und für die Anwendungen, für die der Käufer sie zu verwenden beabsichtigt, geeignet sind sowie in Bezug auf diese Zwecke eine angemessene Qualität aufweisen (sei es in oder in Verbindung mit anderen Produkten oder allein). Der Käufer stellt außerdem sicher, dass die Produkte (und ihre Verarbeitung, Verwendung oder ihr Verkauf der von Waren, die die Produkte enthalten oder aus ihnen hergestellt sind) allen geltenden Gesetzen und Vorschriften in den Gebieten entsprechen, in denen der Käufer die Produkte oder Waren, die die Produkte enthalten oder aus ihnen hergestellt sind, verarbeitet, verwendet oder verkauft.

10. Haftung

10.1 Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.

10.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht

(a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
(b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf;
(c) im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
(d) soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit der Produkte oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben;
(e) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

10.3 Im Falle dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 10.2, dort lit. (a), (c), (d) und (e) vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

10.4 Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 3.000.000,00. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen.

10.5 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

10.6 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 10.1 bis 10.5 und Ziff. 10.7 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern und Vorlieferanten.

10.7 Soweit dem Käufer nach Maßgabe dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9.6 dieser AGB. Ziffer 10.2 dieser AGB gilt entsprechend. Die Verjährungsfristen aus §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

10.8 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Geheimhaltung

11.1 Der Käufer verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Tatsachen, Unterlagen und (Produkt-) Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen oder unsere Produkte oder unsere Lieferanten beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht (nachfolgend "vertrauliche Informationen" genannt). Der Käufer wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns verwenden und Dritten nicht offenlegen. Diese Verpflichtung des Käufers beginnt mit dem erstmaligen Erhalt von vertraulichen Informationen.

11.2 Der Käufer verpflichtet sein Personal, welches die vertraulichen Informationen bearbeitet oder damit in Berührung kommt, in gleicher Weise zur Geheimhaltung. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Käufer an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen Zustimmung in Schriftform unsererseits.

11.3 Vorstehende Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit die jeweiligen vertraulichen Informationen nachweislich:

(a) der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder diese Information ohne Zutun des Käufers Stand der Technik wird oder
(b) dem Käufer bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
(c) von dem Käufer ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder
(d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.

12. Exportkontrolle / Produktzulassung / Einfuhrbestimmungen

12.1 Die gelieferten Produkte sind trotz abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Käufer zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und geeignet.

12.2 Die Ausfuhr oder Nutzung bestimmter Produkte durch den Käufer aus/Außerhalb Deutschlands - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - unterliegen der Genehmigungspflicht. Der Käufer ist selbst verpflichtet, dies zu prüfen und die für diese Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten oder UK sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten.

12.3 Die unsererseits gelieferten Produkte dürfen nur dann exportiert werden, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Käufer erfolgt sind; anderenfalls hat der Käufer die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.

12.4 Der Käufer verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Produkte an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in den Ziff. 12.1-12.3 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.

12.5 Der Käufer stellt bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von uns zu liefernder Produkte alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Landes erfüllt sind, soweit wir diese Verpflichtung nicht ausdrücklich übernommen haben.

12.6 Der Käufer stellt uns von allen Schäden und Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziff. 12.1-12.5 resultieren.

13. Produkthaftung und Produktrückruf

13.1. Der Käufer wird uns unverzüglich über ihm bekannt werdende Produktfehler/Mängel, Beanstandungen von Abnehmern, Behörden oder allgemein aus dem Markt sowie Risiken bei der Verwendung unserer Produkte unterrichten. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Käufer auch insofern verpflichtet ist, Mängel gemäß Ziff. 9.1 und 9.2 unverzüglich anzuzeigen. Im Fall eines erforderlich werdenden Produktrückrufs oder sonstiger aufgrund dessen erforderlicher Marktkorrekturmaßnahmen hat der Käufer uns angemessen zu unterstützen und die von uns angeordneten Maßnahmen, soweit zumutbar, zu befolgen. Er hat insbesondere die Nutzung und den Vertrieb der betroffenen Produkte sowie von Produkten, die aus unseren Produkten hergestellt sind oder diese enthalten, einzustellen, ihm bekannte Kunden nach unserer Vorgabe zu informieren und alle bei ihm befindlichen Produkte der zurückgerufenen Art an uns zurückzugeben.

13.2. Sind etwaige aus einer Produkt- oder Produzentenhaftung unmittelbar gegen uns geltend gemachte Ansprüche Dritter ursächlich darauf zurückzuführen, dass der Käufer gelieferte Produkte, insbesondere deren Beschaffenheit geändert, sie nicht richtig gelagert oder falsch benutzt, weiterverarbeitet und/oder darauf vorhandene Warnhinweise entfernt oder verändert hat (nachfolgend insgesamt "Produktänderungen") oder der Käufer die Produkte selbst beschädigt hat während er diese im Besitz hatte, hat der Käufer uns von solchen Ansprüchen, einschließlich uns im Zuge dessen notwendigerweise entstehende Rechtsanwalts- und/oder Gerichtskosten, vollumfänglich freizustellen, es sei denn, er hat die anspruchsursächlichen Produktänderungen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend, sofern behördliche Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden, für die die Produktänderungen ursächlich sind. Sofern eine Freistellung aufgrund der Natur des Anspruchs ausscheidet, hat der Käufer uns sämtliche durch die behördliche Maßnahme oder den Anspruch Dritter entstehenden Kosten, Schäden, etc. zu erstatten. Im Fall von Produktänderungen sind Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung, auf Erstattung von rückruf- oder produktwarnungsbezogenen Kosten oder sonstigen aus der Produktänderung resultierenden Schäden gegen uns ausgeschlossen, es sei denn wir haben die entsprechenden Schäden vorsätzlich oder grob fahrlössig verursacht.

13.3. Ein Anspruch des Käufers auf Erstattung von Kosten, Schäden, etc., die ihm im Zuge behördlich angeordneten Marktkorrekturmaßnahmen entstehen, besteht nur nach Maßgabe von Ziff. 9 und 10 dieser AGB.

14. IP und geistiges Eigentum

14.1 Alle geistigen Eigentumsrechte, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und andere Eigentumsrechte sowie das Know-how an Produkte/Leistungen, Mustern und Marketingmaterialien sowie alle technischen, geschäftlichen oder ähnlichen Informationen (einschließlich aller Rezepte, Entwürfe, Dokumente und anderer Materialien, die sich auf die Produkte/Leistungen und die Marketingmaterialien beziehen) sind und bleiben ausschließliche unser Eigentum.

14.2 Falls Produkte/Leistungen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Spezifikationen oder anderen des Käufers hergestellt werden, haftet der Käufer uns gegenüber dafür, dass diese frei von Rechten Dritter sind und für die Herstellung der Produkte/Leistungen genutzt werden können. Der Käufer stellt uns diesbezüglich von allen Ansprüchen, Kosten und Schäden Dritter frei, soweit diese auf einer Verletzung der in vorstehender Ziff. 14.2 Satz 1 genannten Pflichten des Käufers beruhen.

15. Compliance

Wir haben den Compliance-Gedanken zu einem zentralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher, dass der Käufer im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns die jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Das gilt insbesondere für gesetzliche Vorgaben zum Arbeits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kinderarbeit, zur Strafbarkeit von Korruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art sowie zum Umweltschutz etc.

16. Datenschutz

Im Hinblick auf personenbezogene Daten des Käufers werden wir die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wahren. Personenbezogene Daten des Käufers werden von uns erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags mit dem Käufer erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Käufers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt, oder der Käufer eingewilligt hat. Dem Käufer ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages mit dem Käufer die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kontaktdaten der Ansprechpartner des Käufers (Name, E-Mail-Adressen, etc.) auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erforderlich ist. Wir sind insbesondere berechtigt, die Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages (z.B. für Lieferung, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art.6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSG-VO erforderlich ist. Wir werden diese Daten ferner ggf. auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso- Unternehmen) weiterleiten.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Mit uns abgeschlossene Verträge dürfen nur mit unserer Zustimmung in Schriftform auf Dritte übertragen werden. Dasselbe gilt für die sich aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ergebenden Ansprüchen.

17.2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.

17.3. Erfüllungsort für Zahlungen ist - sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder sich nicht aus den Incoterms etwas anderes ergibt - Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland.

17.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und uns aus und im Zusammenhang mit diesen AGB ist nach unserer Wahl entweder das für Düsseldorf/Bundesrepublik Deutschland zuständige ordentliche Gericht (Amts- oder Landgericht) oder ein Schiedsgericht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Falle einer Passivklage, d.h. einer Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers gegen uns, sind wir verpflichtet, dem Käufer die Wahl des zuständigen Gerichts (ordentliches Gericht oder Schiedsgericht) auf erstes Anfordern jederzeit, in jedem Fall aber vor Klageerhebung, schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Wahl eines Schiedsgerichts werden die Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennt und die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter dann gemeinsam einen Schiedsrichter als dritten Schiedsrichter bestellen. Ein ergangener Schiedsspruch kann auf Antrag einer Partei vom zuständigen staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Schiedsspruch hat auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter zu enthalten. Ort und Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.

17.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG).